Lärmaktionsplan: Gemeinde Neckartenzlingen

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Titel 3
Text 3
Gemeinsam handeln für den Klimaschutz - Neckartenzlingen
Lärmaktionsplan

Hauptbereich

Amtliche Bekanntmachung zur öffentlichen Auslegung des Lärmaktionsplanes der Gemeinde Neckartenzlingen

Die Gemeinde Neckartenzlingen erstellt auf der Grundlage der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Juni 2002 über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm sowie den §§ 47a – 47f des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) einen Lärmaktions-plan unter Beteiligung der Öffentlichkeit und betroffener Träger öffentlicher Belange.

Der Gemeinderat hat in seiner Sitzung am 23.03.2021 den Entwurf des Lärmaktionsplanes und dessen öffentliche Auslegung sowie die Anhörung der Träger öffentlicher Belange beschlossen.


Der Entwurf des Lärmaktionsplanes liegt in der Zeit von 26.04.2021 bis einschließlich 21.05.2021 während der üblichen Öffnungszeiten öffentlich aus, wir bitten um telefonische Anmeldung unter 07127/1801-20:

Gemeinde Neckartenzlingen
Bürgeramt
Planstraße 9
72654 Neckartenzlingen


Die Bürgerschaft erhält damit die Gelegenheit, aktiv an der Erstellung des Lärmaktionsplanes mitzuwirken und ihre Meinung zu äußern. Parallel dazu erfolgt die Anhörung der Träger öffentlicher Belange.


Stellungnahmen zum Entwurf können schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bis einschließlich 04.05.2021 vorgebracht werden.


Die abgegebenen Stellungnahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung fließen in die Abwägung ein. Stellungnahmen, die nicht rechtzeitig abgegeben worden sind, können bei der Beschlussfassung über den Lärmaktionsplan unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Lärmaktionsplanes nicht von Bedeutung ist.

Ein Antrag nach §47 Verwaltungsgerichtsordnung ist unzulässig, soweit mit ihm Ein-wendungen geltend gemacht werden, die vom Antragsteller im Rahmen der Auslegung nicht oder verspätet geltend gemacht wurden, aber hätten geltend gemacht werden können.


Datenschutz:

Das Verfahren zur Aufstellung eines Lärmaktionsplans ist ein öffentliches Verfahren. Daher wird grundsätzlich über alle eingehenden Stellungnahmen durch den Gemeinderat in öffentlicher Sitzung beraten und beschlossen. Soll eine Stellungnahme anonym behandelt werden, ist dies auf der schriftlichen Stellungnahme zu vermerken oder beim Vortrag zur Niederschrift anzugeben.

 

Neckartenzlingen, 18.04.2021

Manuel Maier,

Bürgerservice & Bildung