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Fundsache abgeben oder nachfragen
Das Fundbüro ist verpflichtet, Fundsachen mindestens 6 Monate lang aufzubewahren. Lebens- und Genussmittel, Medikamente und Chemikalien werden sofort entsorgt.
Zuständige Stelle
Gemeinde Neckartenzlingen - Bürgerbüro
Frau Lenhart, Planstraße 9
Zimmer 5
Tel. Telefonnummer: 07127 1801-24
Leistungsdetails
Voraussetzungen
- Sie haben etwas gefunden, das nicht Ihnen gehört und einen Wert von mehr als 10,00 Euro hat oder
- Sie vermissen etwas und finden es nicht mehr.
Verfahrensablauf
Sie haben einen Gegenstand verloren:
Fragen Sie zunächst dort nach, wo Sie den Gegenstand verloren haben. Bei Verkehrsunternehmen wenden Sie sich direkt an den jeweiligen Fahrgast-Service. Die Kontaktdaten finden Sie im Internet, in der Regel unter dem Stichwort "Fundsache". Haben Sie dort keinen Erfolg, wenden Sie sich an das örtliche Fundbüro.Fundsachen werden auch von Hotels, Kaufhäusern, Kultur- und anderen Einrichtungen nach einer gewissen Zeit im Fundbüro abgegeben. Fragen Sie daher mehrmals in zeitlichen Abständen nach.
Eine Abholung durch Dritte ist mit Ausweis und Vollmacht möglich.
Sie haben einen Gegenstand gefunden:
Sie müssen ihn abgeben. Im Fundbüro wird eine Fundanzeige aufgenommen. Dabei werden die Fundsache, der Fundort und die Fundzeit sowie Ihre Personalien festgehalten.
Negativbescheinigung zur Vorlage bei der Versicherung
Beim Fundbüro erhalten Sie auch eine Bescheinigung darüber, dass der vermisste Gegenstand nicht abgegeben wurde (sogenannte Negativbescheinigung). Wenden Sie sich dazu persönlich an die zuständige Stelle.
Erforderliche Unterlagen
- Personaldokumente
- Eigentumsnachweis, z. B. Kaufvertrag, Kassenbeleg, Zweitschlüssel, Fotos
- Gegenstandsbeschreibung
- bei Erteilung von Bescheinigungen im Versicherungsfall: gegebenenfalls Vordruck der Versicherung
- gegebenenfalls Bestätigung der Diebstahlsanzeige der Polizei
Kosten
- Auskunft des Fundbüros: kostenlos
- Herausgabe von Fundsachen oder Negativbescheinigungen: Verwaltungsgebühr in unterschiedlicher Höhe
Sonstiges
Als Finder steht Ihnen Finderlohn zu, wenn sich der Eigentümer oder die Eigentürmerin meldet. Diesen müssen Sie mit ihr oder ihm direkt regeln.
Die Höhe des Finderlohns beträgt:
- bei einem Wert bis 500 €: 5 %
- bei einem Wert über 500 €: 25 € (5 % von 500 €) plus 3 % von dem über 500 € hinausgehenden Wert.
Für Funde in öffentlichen Verkehrsmitteln und Behörden gibt es bis zu einem Wert von 50 Euro keinen
Finderlohn, darüber hinaus
- 2,5 % für einen Wert zwischen 50,00 und 500,00 Euro und
- 1,5 % für den 500,00 Euro überschreitenden Wert.
Wer gefundene fremde Sachen behält, macht sich unter Umständen strafbar.
Rechtsgrundlage
- § 967 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) (Fundrecht: Ablieferungspflicht)
- § 971 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) (Finderlohn)
- § 978 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch (Fund in öffentlicher Behörde oder Verkehrsanstalt)
Quelle: Landesrecht Baden-Württemberg
Regelung für Fundtiere
Wer auf dem Gebiet der Gemeinden Altdorf, Altenriet, Bempflingen, Großbettlingen, Neckartenzlingen, Neckartailfingen oder Schlaitdorf ein Tier findet, kann sich direkt an den örtlichen Tierschutzverein Nürtingen-Frickenhausen wenden.
Die Unterbringung der Fundtiere erfolgt je nach Sachverhalt in der vereinseigenen Tierauffangstation in Frickenhausen (Kruppstraße), an speziellen Pflegestellen oder im kooperierenden Tierheim in Stuttgart. Tiere können zukünftig sowohl beim Tierschutzverein abgegeben, als auch im Bedarfsfall abgeholt werden.
Zu erreichen ist der Tierschutzverein Nürtingen-Frickenhausen über seine Notfallnummern Mobiltelefon: 0177 4463686 bzw. Mobiltelefon: 0177 4464086
Weitere Infos, auch zu aktuellen Fundtieren, finden Sie auf der Homepage unter www.nuertinger-tierschutz.de