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öffentliche Bekanntmachungen
Inkrafttreten des Bebauungsplanes und örtliche Bauvorschriften „Rotenbach II Erweiterung“ (Goethestraße 44 und 46)
Der Gemeinderat der Gemeinde Neckartenzlingen hat am 24.01.2023 in öffentlicher Sitzung den Bebauungsplan „Rotenbach II Erweiterung“ (Goethestraße 44 und 46) nach §10 BauGB und die zusammen mit dem Bebauungsplan aufgestellten örtlichen Bauvorschriften nach §74 LBO als jeweils selbstständige Satzung beschlossen.
Das Plangebiet liegt am südlichen Ortsrand von Neckartenzlingen, am südlichen Ende der Goethestraße und umfasst die bebauten Grundstücke Goethestraße 44 und 46 sowie die Verkehrsfläche der Wendeplatte am Ende der Goethestraße.
Für den Planbereich ist der Lageplan des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften in der Fassung vom 04.04.2016/20.09.2016/20.02.2020/28.10.2022 maßgebend. Der Planbereich ergibt sich aus dem folgenden unmaßstäblichen Kartenausschnitt:
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften „Rotenbach II Erweiterung“ (Goethestraße 44 und 46) treten mit dieser Bekanntmachung in Kraft (vgl. §10 Abs.3 BauGB).
Der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften können einschließlich Begründung, Umweltbericht und weiteren Anlagen, sowie der zusammenfassenden Erklärung und maßgeblicher DIN-Normen im Rathaus in Neckartenzlingen, Bauamt, Planstraße 9, während der Öffnungszeiten eingesehen werden. Jedermann kann die Planunterlagen einsehen und über deren Inhalt Auskunft verlangen.
Darüber hinaus können der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften einschließlich Begründung, Umweltbericht und weiteren Anlagen, sowie die zusammenfassende Erklärung im Internet auf der Homepage der Gemeinde Neckartenzlingen eingesehen werden.
Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche im Falle der in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile, deren Leistung schriftlich beim Entschädigungspflichtigen zu beantragen ist, und des § 44 Abs. 4 BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen, wenn der Antrag nicht innerhalb der Frist von drei Jahren gestellt ist, wird hingewiesen.
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung der im § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1–3 des BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans oder aber ein nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlicher Mangel des Abwägungsvorgangs nur beachtlich werden, wenn sie innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich oder elektronisch gegenüber der Gemeinde geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Rechtsvorschriften oder den Mangel des Abwägungsvorgangs begründen soll, ist darzulegen.
Nach §4 Abs.4 Gemeindeordnung für Baden-Württemberg gelten der Bebauungsplan und die örtlichen Bauvorschriften - sofern sie unter der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung ergangenen Bestimmungen zustande gekommen sind - ein Jahr nach dieser Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen. Dies gilt nicht, wenn
- die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung oder die Bekanntmachung des Bebauungsplanes und der örtlichen Bauvorschriften verletzt worden sind,
- der Bürgermeister dem Beschluss nach §43 Gemeindeordnung wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, oder wenn innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften gegenüber der Gemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich oder elektronisch geltend gemacht worden ist.
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr.2 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der Frist von einem Jahr jedermann diese Verletzung geltend machen.
Neckartenzlingen, 03.02.2023
gez. Bürgermeisterin Melanie Braun
Erstellung eines Managementplans für das FFH-Gebiet 7322-311 „Albvorland Nürtingen-Kirchheim“
Bekanntgabe der Planfertigstellung mit Möglichkeit der Einsichtnahme
Das Regierungspräsidium Stuttgart hat den Managementplan für das FFH-Gebiet 7322-311 „Albvorland Nürtingen-Kirchheim“ nach Diskussion mit den im Beirat vertretenen Interessengruppen und öffentlicher Auslegung mit der Möglichkeit der Stellungnahme fertig gestellt.
Der Plan kann auf Dauer während den ortsüblichen Öffnungszeiten bei folgenden Ämtern eingesehen werden:
- Untere Naturschutzbehörde des Landratsamts Esslingen (Pulverwiesen 11, 73726 Esslingen)
- Referat Naturschutz und Landschaftspflege des Regierungspräsidiums Stuttgart (Ruppmannstraße 21, 70565 Stuttgart)
Des Weiteren besteht ab 20. Januar 2020 die Möglichkeit, die Textfassung und die Einzelpläne im Internetportal der Landesanstalt für Umwelt Baden-Württemberg (LUBW) unter (https://www.lubw.baden-wuerttemberg.de/natur-und-landschaft/map-endfassungen) abzurufen.