Aus gegebenem Anlass möchten wir Sie, liebe Hundehalterinnen und Hundehalter nochmals an Ihre Pflicht zur Beseitigung des Kots Ihres Lieblings und die Leinenpflicht erinnern.
Bitte nehmen Sie Rücksicht auf Ihre Mitmenschen!
Auszug aus der Polizeiverordnung:
Polizeiverordnung
§ 15 Verunreinigung durch Hunde
Der Halter und Führer eines Hundes muss dafür sorgen, dass dieser seine Notdurft nicht auf Gehwegen, in Grün-und Erholungsanlagen oder in fremdem Vorgärten verrichtet. Dennoch dort abgelagerter Hundekot ist unverzüglich zu beseitigen.
Hundekot an unerwünschten Plätzen ist ein Problem. Wer tritt schon gern in einen Haufen Hundekot und ist erfreut, wenn ihm ein fremder Hund sein Geschäft vor der Haustür hinterlassen hat. Deshalb sorgen Sie dafür, dass Ihr Hund sein „Geschäft“ n i c h t auf Gehwegen, Sport- und Kinderspielplätzen, in fremden Vorgärten und in der Vegetationszeit nicht auf landwirtschaftlich genutzten Flächen verrichtet. Ist das Malheur trotzdem einmal passiert, tragen Sie zur Reinhaltung dieser Bereiche bei und beseitigen Sie den Hundekot. Die Hundesteuer ist dafür nicht vorgesehen.
Bei Zuwiderhandlungen kann ein Bußgeld bis zu 250,-- € festgesetzt werden!
§ 14 Gefahren durch Tiere
(1) Tiere sind so zu halten und zu beaufsichtigen, dass niemand gefährdet wird.
(3) Im Innenbereich (§§ 30 –34 Baugesetzbuch) sind auf öffentlichen Straßen und Gehwegen Hunde an der Leine zu führen. Ansonsten dürfen Hunde ohne Begleitung einer Person, die durch Zuruf auf das Tier einwirken kann, nicht frei umherlaufen.