Hauptbereich
Tabakerzeugnisse
Hersteller und Importeure von Tabakprodukten sind verpflichtet, den Lebensmittelüberwachungsbehörden die in ihren Erzeugnissen enthaltenen Zusatzstoffe markenbezogen und mit Mengenangaben bekannt zu geben.
Für Nikotin, Teer und Kohlenmonoxid sind zulässige Höchstmengen vorgeschrieben (Nikotin: ein Milligramm pro Zigarette, Teer und Kohlenmonoxid: je zehn Milligramm pro Zigarette).
Die Lebensmittelüberwachung überprüft bei Tabakprodukten, ob
- verbotene Stoffe enthalten sind,
- festgelegte Höchstmengen eingehalten werden
- und
- Warnhinweise auf die gesundheitsschädlichen Wirkungen des Rauchens auf der Verpackung angebracht sind.
Um Nichtraucher besser zu schützen, gibt es eine Reihe von gesetzlichen Maßnahmen wie z.B. Rauchverbote, Werbeverbote, Warnhinweise auf den Zigarettenpackungen.
Vertiefende Informationen
- Tabak und Tabakerzeugnisse (chemische und Veterinäruntersuchungsämter)
- Tabakwaren (Verbraucherportal-BW)
- Nichtraucherschutz (Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft)
- Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit - für Unternehmen
- Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit - für Verbraucher
Leistungen
Freigabevermerk
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Ministerium für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz hat ihn am 06.08.2020 freigegeben.