Aktuelles: Gemeinde Neckartenzlingen

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Titel 3
Text 3
Gemeinsam handeln für den Klimaschutz - Neckartenzlingen
Aktuelles

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Änderung beim Fall- und Kontaktpersonenmanagement

Artikel vom 11.11.2021

Positiv auf das Coronavirus getestete Personen werden nicht mehr routinemäßig kontaktiert

Die Gesundheitsämter in Baden-Württemberg konzentrieren sich künftig noch stärker auf größere Ausbruchsgeschehen und den Schutz vulnerabler Gruppen, beispielsweise in Alten- und Pflegeheimen. Das bedeutet, dass ab sofort positiv auf das Coronavirus getestete Personen nicht mehr routinemäßig von den Gesundheitsämtern kontaktiert werden. Nichtsdestotrotz gilt für sie die entsprechende Absonderungspflicht, die auch weiterhin von den Behörden kontrolliert wird.

Es gelten folgende Empfehlungen und rechtlichen Regelungen:

  • Personen mit Symptomen einer akuten Atemwegsinfektion sollten sich auf eine Infektion mit dem Coronavirus testen lassen. Kostenfreie Testmöglichkeiten für Personen mit Corona-Symptomen sind auf der Website der Kassenärztlichen Vereinigung zu finden.
     
  • Personen mit einem positiven Antigen-Schnelltest oder PCR-Test müssen sich in häusliche Absonderung begeben. Diese beträgt in der Regel 14 Tage. Informationen finden Sie auf der Webseite des Sozialministeriums oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA). Wer keine Symptome hat und geimpft ist, kann sich nach fünf Tagen per PCR-Test freitesten und dann die Absonderung beenden, wenn das Ergebnis negativ ist.
     
  • Ungeimpfte Haushaltsangehörige von positiv getesteten Personen müssen ebenfalls für 10 Tage in Absonderung. Diese kann vorzeitig beendet werden
    • durch einen negativen PCR-Test ab Tag 5 der Absonderung, für Schülerinnen und Schüler und regelmäßig getestete Kita-Kinder genügt ein Antigen-Schnelltest,
    • durch einen negativen Antigen-Schnelltest ab Tag 7 der Absonderung.
       
  • Personen, die Kontakt zu einer positiv getesteten Person hatten, sollten Kontakte weitestgehend reduzieren und beim Auftreten von Symptomen ärztlichen Rat einzuholen und sich testen lassen.
     
  • Einrichtungen in denen vulnerable Personen betreut werden, sollen sich beim Auftreten von Corona-Fällen mit dem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung zu setzen.