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Das Finanzamt informiert: Grundsteuer
icon.crdate15.01.2025
Das Finanzamt Nürtingen informiert zum aktuell anlaufenden Versand der Grundsteuerbescheide 2025 durch die Städte und Gemeinden.
Das Finanzamt Nürtingen informiert zum aktuell anlaufenden Versand der Grundsteuerbescheide 2025 durch die Städte und Gemeinden. Für Fragen zur Zahlung der Grundsteuer sollten sich Bürgerinnen und Bürger an die zuständige Stadt bzw. Gemeinde wenden. Aktuelle Informationen zur Grundsteuer finden sich auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de.
Wer bereits Einspruch gegen den Grundsteuerwertbescheid oder den Grundsteuermessbescheid eingelegt hat, muss keinen zusätzlichen Einspruch gegen den Grundsteuerbescheid einlegen. Als Hinweis teilt das Finanzamt mit, dass, sofern ein Einspruch erfolgreich ist, auch in der Folge der entsprechende Grundsteuerbescheid von Amts wegen durch die Stadt bzw. Gemeinde geändert wird. Die Bearbeitung der Einsprüche bei den Finanzämtern dauert noch an. Deshalb wird darum gebeten, zum jetzigen Zeitpunkt möglichst auf Rückfragen zum Erledigungsstand zu verzichten.
Der für die Beteuerung maßgebliche Bodenrichtwert ist der durchschnittliche Lagewert für den Grund und Boden innerhalb der jeweiligen Bodenrichtwertzone. Folglich spiegelt der Bodenrichtwert auch keinen individuellen Grundstückswert eines einzelnen Grundstücks wider. Der Bodenrichtwert und die Bodenrichtwertzonen werden von den unabhängigen Gutachterausschüssen ermittelt. Die maßgeblichen Bodenrichtwerte finden sich unter www.grundsteuer-bw.de über die Kachel „Bodenrichtwerte Grundvermögen“ oder direkt über https://www.gutachterausschuesse-bw.de. Dort muss die Rubrik „Bodenrichtwerte Grundsteuer B“ ausgewählt sein.
Sofern Bürgerinnen und Bürger mit dem Bodenrichtwert nicht einverstanden sind, haben sie die Möglichkeit zur Einreichung eines qualifizierten Gutachtens. Näheres finden Sie auf der Internetseite www.grundsteuer-bw.de unter der Kachel „Einreichen eines Gutachtens“. Zu beachten ist hierbei, dass ein Gutachten nicht durch eine mündliche Auskunft des Gutachterausschusses oder ein einfaches Schreiben ersetzt werden kann.
Wenn ein solches qualifiziertes Gutachten bis zum 30. Juni 2025 beauftragt wird, wird es vom Finanzamt rückwirkend zum 1. Januar 2025 berücksichtigt und zwar unabhängig davon, wann der Antrag beim Finanzamt gestellt oder das Gutachten eingereicht wurde.